Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben
aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst
bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 6. Januar
2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
weiterhin geschlossen zu halten, wobei – wie bislang auch – eine Notbetreuung zulässig
bleibt.
Die Regelungen, die bereits seit dem 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen gelten, finden auch nach dem 10. Januar 2021 weiterhin bis
31. Januar 2021 unverändert Anwendung. Das bedeutet konkret:
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten
Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen
für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:
Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können,
insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen
Jugendämtern angeordnet worden ist,
Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB
VIII haben,
Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht
sind.
Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in
Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt
werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch
darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des
Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher. Es bedarf allerdings noch
einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-Virus Infektion zu schützen.
Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass private Zusammenkünfte ab
Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet
sind. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht
geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder
nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus
höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur
Notbetreuung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung